Compliance

ElektroG und Batterierecht: Pflichten für Importeure

Kurzantwort: Wer wiederaufladbare Intim-Wellness-Geräte in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt, braucht drei Registrierungen: die WEEE-Nummer bei der Stiftung EAR für das Elektrogerät, eine Registrierung für die enthaltenen Gerätebatterien und die LUCID-Registrierung für die Verpackung. Die WEEE-Nummer gilt pro Marke und Geräteart, nicht pro Artikelnummer, und sie muss in Angeboten und auf Rechnungen stehen. Ohne gültige Nummer darf die Ware nicht angeboten werden — Marktplätze prüfen das maschinell.

Wer als Erstinverkehrbringer gilt

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz knüpft die Pflichten an eine Rolle, nicht an eine Größe. Entscheidend ist, wer ein Gerät erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in den Verkehr bringt — also verkauft, vermietet, verleast oder verschenkt.

Hersteller ist, wer Geräte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder sie herstellen lässt und so in den Verkehr bringt. Für eine Eigenmarke heißt das: Der Händler wird zum Hersteller, auch wenn er selbst keine Halle hat.

Importeur ist, wer Geräte aus dem Ausland nach Deutschland bringt und hier erstmals in den Verkehr bringt. Das ist der typische Fall beim Bezug aus China: Der deutsche Händler ist Importeur und damit Erstinverkehrbringer.

Händler wird ausnahmsweise selbst zum Hersteller, wenn er Geräte anbietet, deren tatsächlicher Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert ist. Diese Regel ist der Grund, warum der Handel die Registrierungsnummer des Lieferanten prüfen sollte, bevor er dessen Ware ins Regal nimmt: Wer unregistrierte Ware anbietet, übernimmt die Pflichten des Herstellers — rückwirkend und ohne es zu merken.

Bei Lieferungen aus einem Drittstaat kommt eine weitere Anforderung hinzu: Wer als ausländischer Anbieter direkt an Nutzer in der Union liefert, braucht eine Niederlassung oder einen Bevollmächtigten im Inland. Für den deutschen Händler, der selbst importiert und selbst abgibt, ist das nicht relevant — für den direkten Versand aus China an einzelne Kunden schon.

WEEE-Registrierung: Marke und Geräteart, nicht Artikelnummer

Die Registrierung erfolgt bei der Gemeinsamen Stelle Stiftung EAR über ein Online-Portal. Man erhält eine Registrierungsnummer, die mit „DE" beginnt. Wichtig für die Praxis: Es ist eine Nummer pro Unternehmen, nicht pro Produkt.

Was einzeln angemeldet werden muss, ist die Kombination aus Marke und Geräteart. Wer zwei Marken führt und in beiden Marken je ein Handgerät und ein Massagegerät anbietet, hat eine Registrierungsnummer und vier Kombinationen. Wird eine Marke erweitert, ohne dass die Kombination nachgemeldet wird, gilt das Gerät als nicht registriert — auch wenn die Nummer seit Jahren existiert.

Das ist der Punkt, an dem Eigenmarkenprojekte regelmäßig stolpern. Die Registrierung wird für die erste Marke sauber aufgesetzt, ein Jahr später kommt eine zweite Marke dazu, und die Nachmeldung wird vergessen. Formal ist die Nummer gültig, materiell fehlt die Kombination.

Die Bearbeitung dauert in der Regel zwei bis vier Wochen, gerechnet ab vollständiger Antragstellung und Zahlungseingang. In Stoßzeiten kann es länger dauern. Kein Gerät darf angeboten werden, bevor die Nummer erteilt ist — es gibt keine vorläufige Erlaubnis und keine Mindestmenge, unterhalb derer die Pflicht entfällt.

B2C und B2B sind zwei verschiedene Verfahren

Das Gesetz unterscheidet Geräte für private Verwender und solche für ausschließlich gewerbliche Nutzung. Diese Unterscheidung ist keine Formalie, sondern bestimmt, was man nachweisen muss.

Für B2C-Geräte ist jährlich eine finanzielle Garantie für den Insolvenzfall nachzuweisen. Sie sichert die spätere Entsorgung auch dann, wenn das Unternehmen nicht mehr besteht. Der Nachweis läuft über eine Bürgschaft, ein Sperrkonto oder einen kollektiven Dienstleister. Wer die Garantie nicht aufrechterhält, verliert die Registrierung — auch wenn die Nummer noch im System steht.

Für B2B-Geräte wird stattdessen die gewerbliche Eigenschaft glaubhaft gemacht und ein Rücknahmekonzept vorgelegt. Eine finanzielle Garantie ist nicht erforderlich.

Für Intim-Wellness-Geräte ist die Einordnung in der Praxis eindeutig: Sie werden an Endkunden abgegeben, auch wenn der Hersteller nur an Händler verkauft. Ein Gerät, das im Ladenregal an Privatpersonen verkauft wird, ist ein B2C-Gerät; die B2B-Einstufung hilft hier nicht. Wer als Hersteller gegenüber dem Handel liefert, sollte die Kategorie dennoch in den Artikeldaten führen, weil sie den Garantieaufwand und die Kostenseite bestimmt.

Drei Register, drei Fristen

Die häufigste Verwechslung ist die Annahme, eine Registrierung decke alles ab. Sie deckt jeweils einen Stoffstrom ab — und die drei Stoffströme haben drei verschiedene Register.

Drei Register für ein Produkt: Verpackung, Gerät, Batterie
RegisterWofürWer mussTypischer Fehler
LUCID (VerpackG)Verkaufs- und UmverpackungenErstinverkehrbringer der VerpackungUmkarton des Importeurs nicht mitgezählt
WEEE (ElektroG)Elektro- und ElektronikgeräteHersteller, Importeur, ggf. HändlerMarke angemeldet, Geräteart vergessen
BatterieregisterGerätebatterien und AkkusWer Geräte mit Batterien erstmals abgibtGerät registriert, Batterie nicht
Lesart: Die drei Zeilen betreffen dasselbe Produkt in derselben Lieferung. Ein wiederaufladbares Gerät in einer Faltschachtel im Umkarton löst alle drei aus — und keine der drei Registrierungen ersetzt eine andere. Die letzte Spalte nennt den Fehler, der bei Kontrollen am häufigsten auffällt, weil er in den Stammdaten sichtbar ist.

Für die Verpackung ist die Zuordnung in der Praxis die schwierigste. Drei Verpackungsebenen sind zu unterscheiden: die Verkaufsverpackung (die Faltschachtel, die beim Kunden ankommt), die Umverpackung (der Umkarton, in dem mehrere Einheiten geliefert werden) und die Transportverpackung (Palette, Folie, Klebeband). Wer importiert, bringt in der Regel alle drei erstmals in den Verkehr und muss sie entsprechend beteiligen. Wie das im Einzelnen läuft, steht im Beitrag zum Verpackungsregister in der Praxis.

Die WEEE-Nummer gehört auf Angebot und Rechnung

Die Registrierungsnummer ist nicht nur ein interner Nachweis. Sie muss bei der Abgabe der Geräte angegeben werden — und dazu zählen Angebote und Rechnungen, nicht nur das Impressum der Website.

Für den B2B-Vertrieb heißt das konkret: Die Nummer gehört in den Angebotskopf oder die Fußzeile, in die Auftragsbestätigung und in die Rechnung. Bei einem Händler, der als Eigenmarke auftritt, steht sie zusätzlich auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen, je nach Kennzeichnungspflicht des jeweiligen Rechtsakts.

Der Grund für diese scheinbar formale Anforderung ist praktisch: Ein gewerblicher Abnehmer, der selbst weiterverkauft, muss prüfen können, ob sein Lieferant registriert ist. Ohne Angabe auf dem Dokument kann er das nur über eine Datenbankabfrage — und das tut in der Praxis niemand, weshalb die Prüfung bei ihm ausfällt und die Pflicht zu ihm zurückwandert.

Batterien: das zweite Register

Jedes wiederaufladbare Gerät enthält eine Gerätebatterie, und dafür gilt ein eigenes Regelwerk. Auf Unionsebene ist das die Batterieverordnung, die das bisherige Regelwerk schrittweise ersetzt und unter anderem Anforderungen an Kennzeichnung, Kohlenstoffbilanz, Recyclinganteil und die Rezyklierbarkeit von Gerätebatterien einführt. National ist das deutsche Batterierecht neu gefasst worden und wird über dasselbe Register abgewickelt wie die Elektrogeräte.

Für den Importeur sind drei Punkte relevant. Erstens die Registrierung als Batteriehersteller im Sinne des Gesetzes — sie ist unabhängig von der WEEE-Nummer und muss die Batteriekategorie abdecken. Zweitens die Rücknahme- und Verwertungsorganisation: Man muss einer genehmigten Organisation angeschlossen sein oder die Rücknahme selbst organisieren. Drittens die Mengenmeldungen, die sich auf das Gewicht der in Verkehr gebrachten Batterien beziehen, nicht auf Stückzahlen.

Der dritte Punkt ist der, der in der Praxis Aufwand macht: Das Gewicht einer Gerätebatterie steht in keinem Angebot. Für eine Lieferung über 20.000 Einheiten mit je 8 Gramm Zellgewicht sind das 160 Kilogramm — eine Zahl, die man einmal ausrechnen und dann fortschreiben kann. Wer sie nicht hat, meldet entweder zu viel oder zu wenig, und beides fällt bei einer Prüfung auf.

Die Fristenlage im Batterierecht ist in Bewegung; wer eine neue Serie aufsetzt, sollte die aktuellen Melde- und Kennzeichnungspflichten vor dem Markteintritt beim Register und bei seinem Rücknahmesystem abfragen. Eine pauschale Zusage, dass „die Batterie beim Gerät mitläuft", ist jedenfalls nicht richtig.

Mengenmeldung und Aufbewahrung

Die Registrierung ist der Eintritt; die Meldungen sind der laufende Betrieb. Gemeldet wird die Menge der in Verkehr gebrachten Geräte, aufgeschlüsselt nach Kategorie und Sammelgruppe, in der Regel jährlich für das Vorjahr.

Die Meldung ist keine Schätzung. Die zugrunde liegenden Unterlagen — Rechnungen, Zollanmeldungen, Lagerbewegungen — müssen mehrere Jahre aufbewahrt und auf Anforderung vorgelegt werden. Bei einer Prüfung wird nicht die Meldung geprüft, sondern der Weg von der Meldung zur Rechnung. Wer die Mengen aus dem Bauch meldet, hat in diesem Moment ein Problem, das sich nicht mehr korrigieren lässt.

Praktisch empfiehlt sich ein fester Ort für diese Daten: eine Tabelle mit Monat, Artikelnummer, Menge, Gewicht und Kategorie. Sie dient drei Zwecken gleichzeitig — der Jahresmeldung, der Batteriemeldung und der eigenen Kalkulation der Systembeteiligungskosten. Wer diese Tabelle führt, kann die Kosten pro Artikelnummer ausrechnen; wer sie nicht führt, zahlt die Kosten als Sammelposten und weiß nicht, welche Nummer sie verursacht.

Was davon im Artikelstamm stehen muss

Die Registrierungen sind Verwaltungsakte; die Daten, aus denen sie bedient werden, liegen im Artikelstamm. Wer dort fünf Felder führt, kann jede Meldung und jede Kostenrechnung daraus ableiten, ohne eine zweite Datenhaltung aufzubauen.

Feld eins: Gerätekategorie und Sammelgruppe. Sie bestimmt, in welcher Zeile der Jahresmeldung die Menge erscheint, und sie ist bei Elektrokleingeräten in der Regel eine andere als bei Haushaltsgroßgeräten.

Feld zwei: Gewicht pro Einheit, ohne Verpackung. Die Meldungen laufen über Gewicht, nicht über Stück. Wer nur Stückzahlen führt, muss bei jeder Meldung nachrechnen — und schätzt dabei regelmäßig.

Feld drei: Batterie — ja oder nein, mit Zellchemie und Gewicht. Diese Angabe ist doppelt relevant: für die Batteriemeldung und für den Versand, weil Lithiumzellen als Gefahrgut gelten und die Versandart bestimmen. Wie man das im Alltag handhabt, steht im Beitrag zur grenzüberschreitenden Lieferung.

Feld vier: Verpackungsart und Verpackungsgewicht. Faltschachtel, Sleeve, Beutel, Umkarton — jede dieser Ebenen ist eine eigene Verpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes und wird einzeln beteiligt.

Feld fünf: Marke. Sie ist der Schlüssel der WEEE-Anmeldung. Wer mehrere Marken führt und die Marke nicht im Artikelstamm führt, kann nicht sagen, welche Kombination angemeldet ist.

Diese fünf Felder sind kein bürokratischer Luxus, sie sind die Voraussetzung für eine Kostenrechnung pro Artikelnummer. Wer die Systembeteiligungskosten einer Nummer kennt, kann sie in den Stückpreis einrechnen; wer sie nur als Jahressumme kennt, verteilt sie pauschal und subventioniert damit die schweren Geräte über die leichten.

Bei den neun Artikelnummern des Programms ist das ein überschaubarer Aufwand: einmal alle neun Zeilen ausfüllen, Batteriegewicht aus dem Datenblatt, Verpackungsgewicht aus der Packliste, Marke aus der Anmeldung. Danach ist jede Meldung eine Summenbildung.

Rücknahmepflichten des Handels

Auch ohne eigene Herstellereigenschaft kann der Handel Pflichten haben. Für Elektrogeräte gelten Schwellen, die sich an der Fläche bemessen: Größere Händler müssen Altgeräte zurücknehmen, kleine Geräte ohne Größenbeschränkung auch ohne Neukauf, größere Geräte im Verhältnis eins zu eins beim Neukauf eines gleichartigen Geräts.

Für Intim-Wellness-Geräte ist vor allem die Kleingeräte-Regel relevant: Handgeräte liegen unter der Größengrenze und fallen damit in die Kategorie, die ohne Neukauf zurückgenommen werden muss — sofern die Flächenschwelle erreicht ist. Für den Fachhandel mit Ladenfläche ist das ein organisatorischer Punkt, kein finanzieller: Es braucht einen Behälter, einen Prozess und eine Kennzeichnung für Kundinnen und Kunden.

Für den reinen Onlinehandel stellt sich die Frage nach der Lager- und Versandfläche, die nach denselben Grundsätzen zu bemessen ist. Wer ausschließlich an gewerbliche Abnehmer verkauft, ist von der Rücknahmepflicht gegenüber privaten Endkunden nicht betroffen — wer beiden Kanälen verkauft, schon.

Zeitplan für eine Eigenmarke

Die Registrierungen sind der längste Posten im Markteintritt, und sie laufen nicht parallel zu allem anderen. Ein belastbarer Zeitplan sieht so aus:

Woche 1 bis 2: Marke und Gerätearten festlegen, Kategorien bestimmen, Batteriegewichte aus den technischen Daten ziehen. Das ist Arbeit am Datenblatt, nicht am Formular — und sie ist die Grundlage für alles Weitere.

Woche 2 bis 4: WEEE-Antrag stellen, Batterieregistrierung vorbereiten, LUCID-Registrierung prüfen (sie besteht in der Regel schon aus dem laufenden Versandhandel), Rücknahmesystem auswählen.

Woche 4 bis 8: Bearbeitung. In dieser Zeit werden Verpackung, Etiketten und Beipackzettel gesetzt — und genau hier müssen die Nummern hinein, sonst wird der Druck zweimal gemacht.

Woche 8 bis 10: Nummern in Angebotsvorlagen, Rechnungen und im Impressum eintragen; Mengentabelle aufsetzen; Prozess für die Jahresmeldung festlegen.

Wer diesen Plan einhält, hat die Nummern vor der ersten Lieferung. Wer ihn unterschätzt, hat eine Serie im Lager und darf sie nicht anbieten — der teuerste Zustand, den eine Eigenmarke erreichen kann. Wie die Kennzeichnung selbst aussieht und welche Angaben auf welcher Fläche stehen müssen, steht im Beitrag zum GPSR-Etikett.

Gilt die WEEE-Pflicht auch bei Verkauf nur an Wiederverkäufer?

Ja. Die Pflicht knüpft am Inverkehrbringen an, nicht am Empfänger. Wer als Importeur Geräte an Händler liefert, bringt sie in Verkehr. Die B2B-Einstufung ändert nur, welche Nachweise zu erbringen sind — sie befreit nicht von der Registrierung.

Reicht eine Registrierung für alle Marken?

Nein. Die Nummer ist unternehmensbezogen, die Anmeldung erfolgt aber je Kombination aus Marke und Geräteart. Eine neue Marke ohne Nachmeldung ist formal nicht registriert, auch wenn die Nummer unverändert bleibt.

Was prüfen Marktplätze?

Sie gleichen die angegebene Registrierungsnummer gegen das öffentliche Register ab und prüfen, ob sie zur Marke und Geräteart des Angebots passt. Ist sie ungültig oder fehlt sie, wird das Angebot gesperrt. Für Händler, die zusätzlich eigene Kanäle betreiben, ist das der Punkt, an dem eine fehlende Nachmeldung zuerst auffällt.

Was passiert bei fehlender Registrierung?

Es drohen Ordnungsgelder in sechsstelliger Höhe, ein Verbot des Anbietens und — bei wiederholtem Verstoß — die Aberkennung von bereits erzielten Umsätzen. Der wirtschaftlich schwerste Punkt ist jedoch der Wettbewerbsverstoß: Das Register ist öffentlich, und Mitbewerber nutzen es. Eine fehlende Nummer ist damit nicht nur ein Aufsichtsthema, sondern ein Abmahnrisiko.

Muss ich als Händler die Registrierung meines Lieferanten prüfen?

Ja, wenn Sie dessen Ware unter dessen Marke anbieten. Fehlt die Registrierung, werden Sie behandelt, als hätten Sie selbst in Verkehr gebracht. Die Prüfung ist eine Abfrage im öffentlichen Register und dauert wenige Minuten — sie gehört in die Lieferantenfreigabe, nicht in die Rechtsabteilung.

Was im Lager und beim Versand akkubetriebener Ware zu regeln ist, steht in Lithiumzellen lagern und versenden: die Regeln.

Referenzen

  • Wikipedia-Artikel „Elektro- und Elektronikgerätegesetz" — de.wikipedia.org/wiki/Elektro- und Elektronikgerätegesetz
  • Wikipedia-Artikel „WEEE-Richtlinie" — de.wikipedia.org/wiki/WEEE-Richtlinie
  • Wikipedia-Artikel „Batteriegesetz" — de.wikipedia.org/wiki/Batteriegesetz
  • [Richtlinie 2012/19/EU] Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie), in der jeweils geltenden Fassung.
  • [Verordnung (EU) 2023/1542] Verordnung über Batterien und Altbatterien — regelt unter anderem Kennzeichnung, Sorgfaltspflichten und Mindestanteile an Rezyklat für Gerätebatterien.
  • [ElektroG] Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten — unter anderem § 6 (Registrierung) und die Rücknahmepflichten des Handels.
  • [VerpackG] Verpackungsgesetz — Registrierung nach § 9 und Systembeteiligung nach §§ 7 ff.

Was daraus für die Beschaffung folgt

Die drei Registrierungen sind der Punkt, an dem ein Produkt aufhört, ein Produkt zu sein, und zu einem Rechtsverhältnis wird. Sie kosten keine Marge, aber sie kosten Zeit — und sie sind der Grund, warum eine Eigenmarke nicht in vier Wochen auf dem Markt ist, auch wenn die Ware fertig ist.

Für die Praxis: Die Konformitäts-Ressource führt die Dokumente, die zu einer Lieferung gehören; der Beitrag zum Verpackungsregister behandelt die Verpackungsseite, der Beitrag zum Etikett die Kennzeichnung. Wer eine Eigenmarke aufsetzt, findet die Reihenfolge im Stufenplan für Eigenmarken; welche Artikelnummern einen Akku führen, steht in der Gesamtübersicht.

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